Satzung

 Förderverein
Buchholzer Schule
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Förderverein "Buchholzer Schule" e.V.

Verein zur Förderung der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Witten - Buchholz
Buchholzer Str. 37, 58456 Witten

Satzung des Fördervereins "Buchholzer Schule" e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen 'Förderverein "Buchholzer Schule" e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Witten.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Buchholz in Witten.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Mitarbeit bei Veranstaltungen der Grundschule sowie durch das Sammeln und Verwalten von Spenden zugunsten der Grundschule verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes austreten.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weis die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag kann in Geldzahlungen, in Sachleistungen und in Leistungen von Diensten bestehen. Er wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich.
(2) Bei der Einberufung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist dieser auch verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(3) Zu Änderungen der Vereinssatzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich in geheimer Wahl abgestimmt werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(2) Das bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Witten, mit der Auflage, es für die Buchholzer Schule zu verwenden.
§ 12 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.


Witten, den 28. Oktober 1997
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